Statuten (Stand 5. März 2022) 

ARTIKEL 1, NAME UND SITZ

Unter dem Namen „Interessengemeinschaft Flims Laax Falera“ (nachfolgend IG FLF) besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in Flims. 

ARTIKEL 2, ZWECK

  1. Die IG FLF vertritt die Interessen der Zweitwohnungseigentümer/-innen und Dauermieter/-innen der Region Flims Laax Falera gegenüber Behörden, öffentlichen Institutionen und privaten Organisationen. Zu diesem Zweck baut sie einen institutionalisierten Dialog auf und pflegt diesen.
  2. Die IG FLF setzt sich für eine nachhaltige und zukunftsorientierte Entwicklung des Tourismus und den Erhalt als attraktiven Erholungsraum ein.
  3. Die IG FLF setzt sich für massvolle Gebühren, Steuern und deren zweckgebundene Verwendung ein.
  4. Zur Erreichung der Ziele arbeitet die IG FLF mit regionalen, kantonalen und nationalen Organisationen zusammen.
  5. Die IG FLF fördert den Kontakt unter den Mitgliedern wie auch den Kontakt mit der einheimischen Bevölkerung. 

ARTIKEL 3, MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder sind Zweitwohnungseigentümer/-innen und Dauermieter/-innen von Liegenschaften in Flims, Laax, Falera oder angrenzenden Gemeinden ohne ständigen Wohnsitz in der Region sowie natürliche Personen mit eigener Zweitwohnung, die touristisch genutzt wird.
  2. Der Vorstand kann Personen, welche sich um eine Mitgliedschaft bewerben (beispielsweise ehemalige Zweitwohnungsinhaber, Einheimische, lokale Organisationen, Themeninteressierte etc.) zu Mitgliedern ernennen.
  3. Aufnahmegesuche sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten, welcher endgültig über die Aufnahme entscheidet.
  4. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Beitrags.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder, welche sich um die IG FLF besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag. 

ARTIKEL 4, BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds.
  2. Der Austritt aus der IG FLF ist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu erfolgen.
  3. Mitglieder, welche den Interessen der IG FLF schaden oder das Vereinsleben stören, können vom Vorstand aus der IG FLF ausgeschlossen werden. Es besteht ein Rekursrecht an die Mitgliederversammlung.
  4. Bezahlt ein Mitglied trotz Mahnung seinen Jahresbeitrag nicht, kann der Vorstand den Ausschluss beschliessen.

 ARTIKEL 5, FINANZIERUNG

  1. Die IG FLF finanziert sich über Beiträge von Mitgliedern und von Spenden und Sponsoring. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Der Mitgliederbeitrag wird am Anfang des Jahres für das ganze Jahr erhoben.
  3. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf eine teilweise Rückzahlung des Jahresbeitrages. Es besteht auch kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

ARTIKEL 6, ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Revisionsstelle 

ARTIKEL 7, DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Die Mitglieder werden vom Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus per E-Mail zur Versammlung eingeladen. Mit der Einladung erhalten die Mitglieder die Traktandenliste.
  3. Anträge der Mitglieder sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung per E-Mail einzureichen.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine ausserordentliche Versammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail verlangen. 

ARTIKEL 8, DIE KOMPETENZEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Geschäfte verantwortlich:

  1. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Vorstandes
  2. Wahl der Revisionsstelle
  3. Erlass und Änderungen von Reglementen
  4. Festsetzung des Mitgliederbeitrags
  5. Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung, Kenntnisnahme des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstands
  6. Genehmigung des Budgets
  7. Entscheide über Rekurse gegen den Vereinsausschluss
  8. Änderung der Statuten
  9. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die/oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Jedes anwesende Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vertretung durch Familienmitglieder ist möglich.

Beschlüsse über die Änderung der Statuten und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittels-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

ARTIKEL 9, DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, welche auf zwei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Vorstands-Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst und regelt die Zeichnungsberechtigung.
  2. Der Vorstand erledigt alle Geschäfte, welche ihm durch Gesetz oder Statuten zugewiesen sind, insbesondere Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie die Wahrung der Interessen der Mitglieder.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg per E-Mail ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen, führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen, welchen auch Nichtmitglieder angehören können.
  5. Der Vorstand tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten so oft es der Vereinszweck erfordert. Zwei Vorstandsmitglieder können ebenfalls die Vorstandssitzung einberufen. Einladungen haben mindestens zehn Tage vorher per E-Mail zu erfolgen.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, erhalten jedoch eine Entschädigung für Kosten gemäss Spesenreglement.
  7. Für eine interne Rechnungsführung und Mitgliederbewirtschaftung kann eine vom Vorstand festgelegte Pauschalentschädigung im Rahmen des Spesenreglements bezahlt werden.  

ARTIKEL 10, REVISIONSSTELLE

Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und stellt der Mitgliederversammlung in einem mündlichen Bericht Antrag auf Abnahme oder Rückweisung. Die Revisionsstelle besteht aus einem Mitglied und wird für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. 

ARTIKEL 11, HAFTUNG

Für die Verbindlichkeiten der IG FLF haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. 

ARTIKEL 12, RECHNUNGSJAHR

Das Rechnungsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

ARTIKEL 13, AUFLÖSUNG DES VEREINS

Der Auflösungsbeschluss ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an der Mitgliederversammlung der Auflösung zustimmen. Wird die IG FLF aufgelöst, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidationserlöses. Der Erlös muss einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung übergeben werden. 

ARTIKEL 14, INKRAFTTRETEN DER STATUTEN

Diese Statuten sind anlässlich der Jahresmitgliederversammlung vom 5. März 2022 in Falera angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. Januar 2014.